Ersterhebung und Erneuerung der AV
Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung (VAV, Art. 18).
Nachführung der amtlichen Vermessung
Die Daten der amtlichen Vermessung unterliegen einer gesetzlichen Nachführungspflicht.
Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung
Durch eine gezielte Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung kann der Nutzen für die Gesellschaft gesteigert werden.